Nachbemerkung zur 2. Familienrechtskonferenz der FDP-Bundestagsfraktion

Die Fraktion der Freien Demokraten (FDP) im Deutschen Bundestag lud Verbände und Experten zur 2. Familienrechtskonferenz am 28.11.2023 nach Berlin ein. Der Väteraufbruch für Kinder e.V. war mit dabei und gibt hier seine Nachbemerkungen bekannt.

Themen der 2. Familienrechtskonferenz entsprechend der Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag:
  1. automatisches gemeinsames Sorgerecht unverheirateter Eltern mit gemeinsamen Wohnsitz
  2. gesetzliche Rahmenbedingungen für eine partnerschaftliche Betreuung von Kindern getrennt lebender Eltern
  3. Weiterentwicklung des so genannten „kleinen Sorgerechts“
  4. Reform des Umgangsrechts, auch mit Blick auf ein eigenes Recht der Kinder auf Umgang mit Großeltern und Geschwistern.

(Die Agenda und Position der FDP beziehungsweise der FDP-Bundestagsfraktion finden sich im 10-Punkte-Plan für ein modernes Familienrecht)

Nachbemerkungen des Väteraufbruch für Kinder e.V. zu den Themen der 2. Familienrechtskonferenz:

1. automatisches gemeinsames Sorgerecht unverheirateter Eltern mit gemeinsamen Wohnsitz

  • Der Väteraufbruch für Kinder e.V. gibt zu bedenken, dass er keine ausschließlich vom Kindeswohl getragenen Gründe erkennen kann, die beim automatischen gemeinsamen Sorgerecht unverheirateter Eltern eine Unterscheidung zwischen solchen Eltern rechtfertigen, die einen gemeinsamen Wohnsitz haben, zu solchen, die keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.
  • Eine Unterscheidung zwischen nichtehelichen Eltern mit und ohne gemeinsamen Wohnsitz lässt völlig unberücksichtigt, dass es neben Konflikten noch mannigfaltige andere Gründe in der Vita der Eltern geben kann, die eine Unterscheidung aus dem Gesichtspunkt des grundgesetzlichen Gleichheitsgrundsatzes bedenklich erscheinen lassen. An allererster Stelle sind beispielhaft anzuführen:
    • berufliche Verpflichtungen an unterschiedlichen Orten nicht nur in der Bundesrepublik und in Europa, sondern auch weltweit (z.B. Soldat der Bundeswehr im Auslandseinsatz, Mitarbeiter in der Entwicklungshilfe, Mitarbeiter eines Unternehmens, das sich im Ausland engagiert, Mitarbeiter im Öffentlichen Dienst, der an Dienstortentscheidungen des Dienstherrn gebunden ist, z.B. Soldat, Polizist, Lehrer, etc. pp.)
    • Empfänger von Bürgergeld durch Mutter, die zur Vermeidung insbesondere von Kinderarmut keine Bedarfsgemeinschaft mit geringverdienenden Vater eingehen kann.
  • Vor diesem Hintergrund bestehen aus dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes erhebliche Bedenken hinsichtlich der Verfassungskonformität dieser Unterscheidung. Dies, zumal sich Eltern ja auch wieder trennen können und häufig auch werden. Dass mit der Aufhebung der gemeinsamen Wohnung die Mutter automatisch das Sorgerecht zurück erhält, ist im Koalitionsvertrag nicht vorgesehen und wäre ein unzulässiger Eingriff in die väterlichen Elternrechte.
  • Durch Strafgerichte rechtskräftig festgestellte Gewalt eines Elternteils widerspricht allerdings in der Regel dem automatischen gemeinsamen Sorgerecht. Insoweit bedarf es eines gesetzlichen Ausnahmetatbestandes.

2. gesetzliche Rahmenbedingungen für eine partnerschaftliche Betreuung von Kindern getrenntlebender Eltern

  • Da weder Art. 8 EMRK, noch Art. 6 Abs. 2 GG, noch § 1626 Abs. 1 BGB, noch § 1684 Abs. 1 BGB vor allem in Trennungsfällen das Residenzmodell des Kindes bei nur einem Elternteil als Regelfall vorschreiben, sondern vorbezeichnete Normen ebenso die gerichtliche Anordnung der paritätischen Doppelresidenz (Wechselmodell) ermöglichen, das Residenzmodell aber in der Familienrechtspraxis de facto quasi als Leitbild gilt, bedarf es einer entsprechenden gesetzlichen Regelung, die besondere Kindeswohlförderlichkeit der partnerschaftlichen Betreuung von Kindern getrenntlebender Eltern herauszustellen.
  • Da zahlreiche verwaltungsrechtliche Vorschriften vom elterlichen Residenzmodell ausgehen (z.B. Einwohnermeldegesetz, Schulgesetze der Länder, steuerrechtliche und sozialrechtliche Vorschriften, etc. pp.), sind diese dahingehend anzupassen, dass von diesen auch die partnerschaftliche Betreuung von Kindern getrenntlebender Eltern berücksichtigt wird.
  • Derzeit steht § 1671 BGB der partnerschaftlichen Betreuung von Kindern getrenntlebender Eltern entgegen. Dies, weil er niedrigschwellige Anreize schafft, gerichtliche Alleinsorgeanträge zu stellen, ohne dass das Kindeswohl dies erfordert. Eine Reform des § 1671 BGB, die einen Alleinsorgeantrag ausschließlich auf den Schutz des Kindeswohls begründet, ist unerlässlich.

3. Weiterentwicklung des so genannten „kleinen Sorgerechts“

  • „Kleines Sorgerecht“ darf nicht dazu führen, dass sich neue Partner – in welcher Art und Weise auch immer – konfrontativ in umgangsrechtliche Auseinandersetzungen der leiblichen Eltern engagieren. Daher muss eine Legaldefinition normiert werden, die das Umgangsbestimmungsrecht aus dem Katalog der „Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes“ des § 1687 b Abs. 1 Satz 1 BGB ausschließt.

4. Reform des Umgangsrechts, auch mit Blick auf ein eigenes Recht der Kinder auf Umgang mit Großeltern und Geschwistern.

  • Die Hürde der Regelung des § 1685 Abs. 1 BGB ist viel zu hoch, ohne dass dies – jedenfalls nach Kenntnis des Väteraufbruch für Kinder e.V. – aus dem Gesichtspunkt des Kindeswohls erforderlich wäre.
  • Der Väteraufbruch für Kinder e.V. schlägt daher vor, § 1685 BGB zu streichen und entsprechend unserem Reformvorschlag zu § 1684 Abs. 4 BGB ohne die Hürde der Kindeswohldienlichkeit zu normieren.

Ansprechpartner

Bundesvorstand

bundesvorstand@vafk.de

Ansprechpartner: Marcus Gnau, gnau@vafk.de

Bundesgeschäftsführer

Rüdiger Meyer-Spelbrink, meyer-spelbrink@vafk.de, 0176 - 1049 5671

Über den Verband

Der Väteraufbruch für Kinder e.V. (VAfK) ist der mitgliederstärkste, bundesweit vertretene Interessenverband für von Kindern getrennt lebende Eltern und Väteremanzipation. Er vertritt 4.000 Mitglieder in rund 100 lokalen Gesprächskreisen, Kontaktstellen und Kreisvereinen, darunter etwa 10 % Frauen.

Warum das wichtig ist

Die Menschen im VAfK verbindet, dass ihnen, ihren Kindern oder ihren Liebsten Schlimmes widerfahren ist oder widerfährt oder sie andere davor bewahren wollen. Sie stehen stellvertretend für die schätzungsweise 200.000 jährlich neu Betroffenen [Annahme: 3 Betroffene (1 Kind, 2 Angehörige) je Kontaktabbruch, vgl. Baumann et al., ZKJ 2022, 245].

Ziel des seit dem Jahr 1988 aktiven VAfK ist es, das Aufwachsen von Kindern in ihren Familien durch ein verstärktes Engagement ihrer Väter und durch kooperative Elternschaft, insbesondere nach Trennung und Scheidung, nachhaltig zu verbessern.

Der VAfK versteht sich als Verein für Kinderrechte, als Familien- und Elternverband und als Organisation, die eine fürsorgende und liebevolle Beziehung beider Eltern zu ihren Kindern stärkt sowie für die Gleichstellung von Müttern und Vätern eintritt.

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Der Mitgliedsbeitrag beträgt nur 60 € im Jahr. Weitere Familienmitglieder zahlen nur 30 €. Der VAfK ist als gemeinnütziger Verein anerkannt und auf Spenden angewiesen, um seine Öffentlichkeitsarbeit und Beratungsangebote vor Ort leisten zu können.

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Mitglieder im Bundesvorstand: Karsten Rulofs, Markus Koenen, Christoph Köpernick, Elmar Riedel und Marcus Gnau.