Damit bleibt der Gesetzgeber in der Pflicht, eine umfassende Reform durchzuführen. Hierzu gibt es zwei diskutierte Lösungsansätze:
Eine Antragslösung, nach der nichteheliche Väter das Sorgerecht bei Gericht beantragen können. Damit soll gemeinsame elterliche Verantwortung mit einem Prozeß begründet werden. Dies würde eine Vielzahl an gerichtlichen Verfahren provozieren, denn jährlich werden rund ein Drittel der Kinder nichtehelich geboren. Fraglich ist auch, ob es sinnvoll ist, notwendige elterliche Kooperationsbereitschaft durch ein Gerichtsverfahren zu schaffen. Rainer Sonnenberger vom Vorstand des bundesweiten Vereins „Väteraufbruch für Kinder“ hierzu: „Eine Antragslösung wäre absurd: Ein Vater müsste in einem Rechtsstreit gegen die Mutter des gemeinsamen Kindes nachweisen, dass er mit ebenderselben harmonisch kooperieren kann.“
Familienpolitiker haben sich in den letzten Wochen für eine Widerspruchslösung eingesetzt. Danach haben beide Eltern automatisch die gemeinsame Sorge aufgrund ihrer natürlichen Eigenschaft als Eltern. Lediglich in den Fällen, in denen es Bedenken gibt, kann die Mutter dagegen Widerspruch einlegen. Sie müsste hierzu einen begründeten Antrag stellen, der gerichtlich entschieden werden muß. Damit werden die Auseinandersetzungen auf die Eltern begrenzt, bei denen tatsächlich ein Konfliktpotential vorhanden ist.
In nahezu allen europäischen Ländern gibt es bereits Regelungen für ein gemeinsames Sorgerecht auch bei nicht-miteinander verheirateten Elternteilen. England ist kürzlich aufgrund der gemachten Erfahrungen von einer Antrags- auf eine Widerspruchslösung übergegangen.
Der Väteraufbruch setzt sich ebenfalls für eine Widerspruchslösung ein. Sie begrenzt die gerichtlichen Verfahren und fördert stärker die elterliche Kooperation. Darüber hinaus empfiehlt der Väteraufbruch dringend, alle Möglichkeiten der Entwicklung zu mehr elterlicher Kooperation zu fördern.