Eltern haben für den Unterhalt ihrer Kinder zu sorgen. Können sie dies nicht, springt der Staat ein. Leben Eltern zusammen, erhalten diese Hartz IV-Leistungen und müssen diese auch nicht zurückzahlen, wenn sie später wieder eigenes Einkommen erzielen. Sind die Eltern getrennt, ist lediglich ein Elternteil, in der Regel der Vater, für den sogenannten Barunterhalt verantwortlich. Wird dieser nicht oder nicht vollständig gezahlt, kann für das Kind Unterhaltsvorschuss beantragt werden. So weit, so gut.
Dieser muss dann zurückgezahlt werden, selbst wenn der Elternteil nicht leistungsfähig war. Dies ist eine deutliche Benachteiligung von bedürftigen getrennten Eltern und deren Kindern meint Markus Witt, Mitglied im Bundesvorstand des Väteraufbruch für Kinder e.V..
„Es ist gut, dass nun endlich erkannt wurde, dass Kinder auch und gerade nach dem 12 Lebensjahr versorgt werden müssen. Nur ist aus unserer Sicht der Unterhaltsvorschuss das völlig falsche Instrument, um das Problem zu lösen. Eine Kindergrundsicherung, verbunden mit einem Umgangsmehrbedarf für Kinder getrennter Eltern, wäre hier zielführender“ meint Witt. Das Problem: die meisten Väter, die öffentlich viel zu häufig zu unrecht als Unterhaltspreller geschunden werden, können gar nicht zahlen. Wer ein 8-jähriges Kind hat und den Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zahlen soll, der muss mindestens 12,13 EUR pro Stunde1 verdienen, bei zwei Kindern sind es schon 15,38 EUR. Für viele Arbeitnehmer bei 8,50 EUR Mindestlohn eine unerreichbare Größenordnung – sie können sich selbst mit zwei Einkommen das Leben mit Kindern in Deutschland nicht leisten, schon gar nicht wenn nach einer Trennung auf einmal zwei Haushalte geführt werden müssen.
„Diese Väter dann auch noch als Unterhaltspreller zu bezeichnen ist populistisch. Es gibt Gründe, warum lediglich 20% des Unterhalsvorschusses zurückgezahlt werden – sie können es schlicht nicht. Die Ausweitung des Unterhaltsvorschusses verschärft das Problem nur noch. Es türmen sich Schuldenberge an, die nie wieder abgetragen werden können. Jeder Hartz-IV-Empfänger ist hier besser gestellt als ein unterhaltspflichtiger Elternteil, der unverschuldet nicht zahlen kann. So kann es nicht weiter gehen. Das Risiko, durch ein Kind in die Armut abzurutschen, ist in kaum einem anderen Land so groß wie in Deutschland. Die Politik muss endlich Rahmenbedingungen schaffen, unter denen Kinder gut versorgt aufwachsen können. Der Unterhaltsvorschuss erfüllt dies nicht“ so Witt weiter.
Der Verein kennt aus seiner fast 30-jährigen ehrenamtliche Beratungstätigkeit zahlreiche Fälle, in denen vor allem Väter in Armut abrutschen und sich dann häufig nicht einmal mehr den Umgang mit ihren Kindern leisten können. „Ein Kinderzimmer, Verpflegung, mal ins Kino oder allein die Fahrt um sein Kind abzuholen? Dies können sich viele einfach nicht mehr leisten, obwohl sie sich gerne um ihre Kinder kümmern wollen. Gefördert werden aber nur die sogenannten „Alleinerziehenden“2. Beim anderen Elternteil, in der Regel dem Vater, leben die Kinder häufig, von der Öffentlichkeit völlig unbeachtet, in Teilzeitarmut, der verleibende Selbstbehalt von 1080 EUR reicht bei weitem nicht aus, um sich selbst zu Versorgen und noch Zeit mit seinem Kind zu verbringen. So kann es nicht weiter gehen.“ meint Witt. Der Verein fordert, dass Kinder getrennter Eltern in beiden Haushalten ein menschenwürdiges Leben führen können und das beide Eltern von ihren Einkommen leben und für ihre Kinder sorgen können. Diese Forderung erfüllt der Unterhaltsvorschuss aus Sicht des Vereins nicht.
1Bruttoeinkommen – Abzüge (½ Kinderfreibetrag bei einem Kind, 1 Kinderfreibetrag bei zwei Kindern) – Kindesunterhalt (297 EUR Mindestunterhalt lt. Düsseldorfer Tabelle bei Kindern von 6 – 11 Jahren) – Mindestselbstbehalt für den Unterhaltspflichtigen liegt bei 1080 EUR.
2„Alleinerziehend“ ist ein Begriff aus dem Steuerrecht. Er gibt lediglich an, bei welchem Elternteil das Kind polizeilich gemeldet ist. Er trifft jedoch keine Aussage dazu, wie die Eltern die Kinder tatsächlich betreuen. Selbst wenn sich beide Eltern die Betreuung 50:50 aufteilen, ist rechtlich ein Elternteil „Alleinerziehend“. Tatsächlich sind die allermeisten getrennten Eltern „Getrennterziehend“. Diesen Begriff gibt es rechtlich bisher allerdings noch nicht.