Seit 1999 hatte die Mutter fast durchgängig den Kontakt zwischen Vater und Sohn verweigert. Auch Geldstrafen konnten sie davon nicht abhalten, obwohl mehrfach vom Gericht und Sachverständigen betont wurde, dass der Kontakt zwischen Vater und Sohn wichtig für das Kind ist. Aufgrund der Weigerung der Mutter reduzierten die Gerichte nach und nach den Umgang zwischen Vater und Sohn, bis sie diesen schließlich, aufgrund der auch gerichtlich festgestellten negativen Beeinflussung des Kindes durch die Mutter, ausschlossen. Dies stellte so aber einen Verstoß gegen die Menschenrechte dar, stellte der EGMR nun fest und sprach dem Vater eine Entschädigung in Höhe von 10.000 EUR zu. Der Fall erinnert an den Fall Kuppinger ./. Deutschland (62198/11), worauf der EGMR auch hinwies.
„Auch wenn die Gerichte hier immer recht zeitnah tätig wurden – die Entfremdung zwischen Vater und Kind konnten sie nicht verhindern“ muss Markus Witt, Pressesprecher des Väteraufbruch für Kinder e.V. feststellen. „Es war von Anfang an erkennbar, dass die Mutter nicht kooperationsbereit ist. Hier hätte früh und wirkungsvoll interveniert werden müssen“. Auch habe sich gezeigt, dass es keine Lösung sei, die Umgangszeiten zum Vater zu reduzieren. „Dies ist der Weg in die Entfremdung. Der Fall Moog hat es leider wieder einmal bewiesen“ meint Witt weiter. Im Rahmen der bundesweiten ehrenamtlichen Beratung von Trennungseltern muss der Verein leider immer wieder feststellen, dass solche Fälle sehr häufig denselben, vorhersehbaren Ausgang nehmen.
Leidtragende sind immer die Kinder. Sie leiden unter dem Streit und dem Verlust eines Elternteils, tragen oftmals lebenslange psychische Probleme mit sich herum. Auch im vorliegenden Fall mussten nach Jahren des Konfliktes bereits Pathologien beim Sohn aufgrund der obstruktiven Zerstörung der Beziehung des Sohnes zum Vater festgestellt werden.
Was aber hätten die Gerichte anders machen können? „Eine frühzeitige Intervention hätte die Entfremdung und die Schädigung des Kindes verhindern oder reduzieren können. Die „Cochemer Praxis“ hat gezeigt, dass man Eltern wieder an einen Tisch bringen kann und dort, wo es aufgrund pathologischer Einschränkungen eines Elternteils nicht möglich ist, auch zeitnah und zur Entlastung des Kindes eingreifen kann“ meint Witt. Genau das hat auch die Parlamentarische Versammlung des Europarates am 2. Oktober 2015 in ihrer Resolution 2079(2015) gefordert. Die Cochemer Praxis soll in allen 47 Mitgliedsstaaten eingeführt werden. Obwohl sie in Deutschland entstanden ist, beabsichtigt das Justizministerium bisher nicht, die Resolution zeitnah umzusetzen. Kinder werden also auch weiterhin den Kontakt zu einem Elternteil verlieren. Bei der Umsetzung der Menschenrechte und der UN-Kinderrechtskonvention, welches Kindern das Recht auf Erziehung durch beide Eltern zusichert, wird Deutschland wohl noch länger den Status eines Entwicklungslandes haben.