Zwar sieht der Gesetzesentwurf vor, dass die Mutter dazu verpflichtet werden kann, den Namen des biologischen Vaters zu benennen – tatsächlich durchsetzbar sein dürfte dieser Anspruch jedoch nicht. Beruft sich die Mutter darauf das ihr ihr unzumutbar wäre den Namen zu nennen, kann ihr die Verpflichtung erlassen werden und sollte sie keine Erinnerung mehr an den biologischen Vater haben – der Scheinvater geht weiterhin leer aus.
„Die Lösung kann nur sein, dass der Unterhalts-Regressanspruch des Scheinvaters in solchen Fällen direkt gegen die Mutter besteht – sie allein hat es in der Hand, die Identität des biologischen Vaters aufzuklären“ so Markus Witt vom Verein Väteraufbruch für Kinder e.V. (VAfK).
Nicht gelöst wird mit den Gesetzesentwurf aber das Grundproblem – dass das Kind seinen biologischen Vater nicht kennt, welches ihn geprägt hat und und prägen wird. „Ein Kind ist das genetische Erbe beider biologischer Eltern und Kinder haben ein Recht auf Kenntnis ihrer Identität“ meint Witt weiter und weist in dem Zusammenhang auch auf die UN-Kinderrechtskonvention hin, die genau dies fordert. Witt regt an, das zukünftig schon bei der Geburt verstärkt auf die Feststellung der biologischen Vaterschaft hingewirkt wird. Entsprechende Tests sind zuverlässig und leicht durchführbar. Die Kenntnis von der biologischen Vaterschaft würde Fragen des Scheinvaterregresses überflüssig machen. Die bisher rein rechtliche Vaterschaft, durch §1592 BGB definiert, ist aufgrund des diagnostischen Fortschritts heute nicht mehr gerechtfertigt. „Jedes Kind sollte wissen, wer sein Vater ist und die Chance haben, auch mit diesem aufzuwachsen. Es für Kinder ein traumatisches Ereignis wenn sie nach Jahren feststellen, dass sie einen anderen Vater haben als den, den sie bisher dafür gehalten haben. Davor sollten wir Kinder so gut wie möglich bewahren“ meint Witt. Der Verein Väteraufbruch für Kinder setzt sich seit 1988 dafür ein, dass „Allen Kindern beide Eltern“ erhalten bleiben – sie also auch Kenntnis über ihren biologischen Eltern haben.