Wenn Eltern sich streiten, dann können sie auch keine gemeinsame elterliche Sorge ausüben – so zumindest die Ansicht einiger Oberlandesgerichte selbst nach der gesetzlichen Neuregelung der elterlichen Sorge im Jahre 2013. Wollte der Gesetzgeber die gemeinsame Sorge nun bevorzugen oder nicht? Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat mit seiner Entscheidung 13 UF 50/15 eine eindeutige und klare Antwort gegeben: JA!
„Seit der Neuregelung 2013 mussten wir in unseren Selbsthilfe- und Beratungsgruppen verstärkt feststellen, dass bei Anträgen auf gemeinsame Sorge von nichtehelichen Vätern die bis dahin problemlose Kommunikation fortan von Müttern massiv behindert wurde“ berichtet Hartmut Haas, Mitglied im Bundesvorstand des Väteraufbruch für Kinder.
Das Ziel war klar: selbst eine einseitige Kommunikationsverweigerung sicherte weiterhin die Alleinsorge. Dies widerspricht aber dem klar geäußerten Willen des Gesetzgebers, wie jetzt noch einmal heraus gestellt wurde. Leidtragende dieses Streits waren die Kinder. Damit soll zukünftig Schluss sein, Streiten soll sich nicht mehr lohnen.
Es bleibt zu hoffen, dass damit die Zeiten taktisch motivierter Kommunikationsverweigerung ein Ende finden. Es wird sicherlich auch weiterhin Fälle geben, in den Eltern tatsächlich nicht die gemeinsame Sorge ausüben können. Dies ist aber nur eine sehr kleine Minderheit wie auch die Erfahrungen aus anderen Ländern zeigen. Die meisten Eltern haben das Potential zur gemeinsamen Sorge, auch wenn es nicht immer der bequemste Weg ist. „Es geht hier nicht um die Befindlichkeiten der Eltern, sondern um das Recht unserer Kinder von beiden Eltern erzogen zu werden. Da haben sich auch beide Eltern zusammen zu reißen – für ihre Kinder“ stellt Hartmut Haas noch einmal klar. Der Väteraufbruch für Kinder hat diesem wegweisenden Beschluss einen ausführlichen Leitartikel auf seiner Homepage gewidmet.