So erfahren sie, dass alle Kinder auf der Welt gleiche Rechte haben, wie Bildung, Informationsrecht, gewaltfreie Erziehung, Spiel und Freizeit, Gesundheit, Schutz vor Ausbeutung, Krieg und Flucht und elterliche Fürsorge. Solche Rechte scheinen uns selbstverständlich. Es gibt in Deutschland eine Schulpflicht, die gewaltfreie Erziehung wurde strafgesetzlich geregelt, Kinderarbeit ist verboten, die Gesundheitsfürsorge beginnt mit Übergabe des Mutterpasses und Krieg und Flucht ist nicht nötig.
Aber wie ist es mit dem Recht auf elterliche Fürsorge nach Trennung der Eltern? Der Gesetzgeber tat sich in den letzten Jahrzehnten mit den Vätern schwer. Erst 1998 wurde für eheliche Väter die gemeinsame Sorge nach Scheidung zur Norm. Nichtehelichen Vätern begegnete man mit Misstrauen. Die Sorgerechtsreform im letzten Jahr änderte daran nichts. Der Gesetzgeber übertrug mit der Geburt allein der Mutter die elterliche Verantwortung. Väter müssen sie sich immer noch einem Prüfverfahren aussetzen, wenn die Mutter die Alleinsorge will. Der Vater muss sich weiterhin im Zweifelsfall erst durch einen Antrag beim Gericht um sein Elternrecht bemühen. Die derzeitige Praxis zeigt, dass die Gerichte nach der Reform die gemeinsame elterliche Sorge sogar seltener auf beide Elternteile übertragen, wie eine jüngste Focus-Umfrage bei den Landesjustizministerien ergab.
Das Recht des Kindes auf elterliche Fürsorge schließt den Vater mit ein. Vätern wird heute immer noch das Hindernis einer Kindeswohlprüfung in den Weg gelegt. Das war für Mütter nie ein Thema. Was bei verheirateten Eltern schon lange gängige Praxis ist, sollte für nichteheliche Eltern genauso gelten. Auch nichteheliche Eltern sollen uneingeschränkt gemeinsam für ihre Kinder die Sorge übernehmen. Das UN-Kinderrecht auf elterliche Fürsorge bleibt dann nicht nur Schulstoff, sondern kann von den Kindern auch erlebt werden.
Dietmar Nikolai Webel
für den Bundesvorstand