Das Recht des Kindes auf seinen leiblichen Vater

Durch die Neuregelung erhielten sie ein Umgangs- und Auskunftsrecht, wenn dies dem Kindeswohl dient und sie ein nachhaltiges Interesse am Kind zeigen. Der Väteraufbruch für Kinder kritisierte an dem Gesetz, dass Vaterschaft nicht vom Beziehungsstand der Mutter abhängig gemacht werden dürfe. Wer ein Kind zeugt, sollte das Elternrecht erhalten. Die Rechte der Kinder auf ihre leiblichen Väter werden aus falsch verstandener Rücksichtnahme des Kindes kaum berücksichtigt.

 

Vor der Änderung des Gesetzes musste der Vater zum Kind eine enge Beziehung haben, dann bekam er auch die Möglichkeit des Rechtes auf Umgang. Fast ausnahmslos konnten die rechtlichen Eltern dadurch den Umgang des leiblichen Vaters zum Kind ausschließen. Der leibliche Vater wurde ausgegrenzt und der Erfolg einer gerichtlichen Entscheidung war aussichtslos.

Die Bedeutung der leiblichen Elternschaft spielte in den letzten Jahrzehnten keine Rolle. Väter scheinen heute austauschbar zu sein. Wer ein Kind in die Welt setzt, muss sich zuerst darum kümmern dürfen. Erst wenn das nicht funktioniert, sollten andere soziale Bezugspersonen Elternrechte bekommen.

Es erweist sich in der Praxis schwierig, dass die Väter ein nachhaltiges Interesse am Kind gezeigt haben müssen. Wie soll das bei einem neugeborenen Kind gehen? Häufig erfahren die Väter erst viel später von der Geburt ihrer Kinder. Setzen sie sich dann für eine Beziehung zum Kind ein, betrachtet man sie als „Eindringling“ in eine Ehe. Aus diesem Grunde erhalten viele Väter weiterhin kein Umgangs- und Auskunftsrecht.

Mit diesem Gesetz gab man weiterhin der sozialen Elternschaft den Vorrang. Begründet wird das damit, dass man das Kind nicht verunsichern möchte. Das Gesetz öffnete sich also lediglich für die Möglichkeit, dass ein Umgangsrecht ja auch dem Kind dienen könnte.

Dietmar Nikolai Webel
Bundesvorstand