Diskriminierung nichtehelicher Väter per Gesetz

Mit der Neuregelung kann der nichteheliche Vater auch ohne Zustimmung der Mutter die Beteiligung an der gemeinsamen elterlichen Sorge erlangen. Bei einem Nein der Mutter wird er nun nicht mehr per Gesetz vom Rechtsweg ausgeschlossen. Das ist ein richtiger Schritt zur Chancengleichheit der Geschlechter.

Der Bundesverein hatte für eine Gleichstellung der Väter im Gesetz plädiert - also ein gemeinsames Sorgerecht ohne "Wenn und Aber", wie es weitgehend in den anderen europäischen Staaten geregelt ist. Väter engagieren sich für ihre Kinder vor der Geburt, nutzen mittlerweile die Vätermonate während der Elternzeit und wollen selbstverständlich für ihre Kinder sorgen, unabhängig davon, ob sie mit der Mutter verheiratet sind oder nicht. Dazu müssen aber die gesellschafspolitischen Voraussetzungen gegeben sein.   

Eine Gleichstellung der Mütter und Väter ist dem Gesetzgeber nicht gelungen. Immer noch liest sich im Gesetz: Sind Eltern nicht miteinander verheiratet, steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, wenn..... Im Übrigen hat die Mutter die alleinige Sorge. Die Lobbyarbeit zahlreicher Mütterverbände und der Mainstream haben eine Gleichstellung nichtehelicher Väter erfolgreich verhindert. Die Mutter bekommt auch in der Zukunft das Sorgerecht zuerkannt, während der Vater sich gegebenenfalls gegen den Willen der Mutter um dieses mühen muss. Am Ende muss dann ein Familiengericht über das gemeinsame Sorgerecht entscheiden, was zeit- und kostenaufwändig ist. 

Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Übergangslösung noch geregelt, dass die gemeinsame elterliche Sorge nur anzuordnen ist, wenn zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht. Nach der neuen gesetzlichen Regelung sollen die Richter die gemeinsame elterliche Sorge nun bereits dann übertragen, wenn es dem Kindeswohl nicht widerspricht. Aber der Gesetzgeber hat nicht beschrieben, was zum Kindeswohl gehört und was zum Mütterwohl. Wie werden die Gerichte beispielsweise mit der Verweigerung der Kommunikation durch eine Mutter in der Rechtsprechung umgehen? Das BVerfG hatte ja in seinem Urteil vom 21.07.2010 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine gemeinsame Sorge bei mangelnder Kommunikation nicht angezeigt sei.  

Das Gesetz bringt nicht die erwartete Klarheit für die nichtehelichen Väter, sondern wirft derzeit mehr Fragen auf. Die Mutter kann grundlegende Entscheidungen ohne den Vater in den ersten Wochen treffen, die vom Vater nicht mehr rückgängig zu machen sind. Sie entscheidet über den Namen des Kindes, möglicherweise über die Religionszugehörigkeit. Das sind lebensentscheidende Voraussetzungen für das Kind, von dem der nichtehliche Vater weiterhin per Gesetz einfach ausgeschlossen wird.

Aus diesem Grunde sollten nichteheliche Väter sich möglichst vor der Geburt mit der Mutter des Kindes über eine Sorgeerklärung einigen. Wenn dies nicht möglich ist, sollten die Möglichkeiten der Beratung voll ausgeschöpft werden. Was am Anfang nicht geklärt wird, lässt sich später nur schwerlich lösen.