Was lange währt, wird langsam gut – endlich ein Umgangsrecht für leibliche, nicht rechtliche Väter!

In Deutschland sind rechtliche Väter die Männer, die mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet gewesen sind oder die Vaterschaft anerkannt haben. Das führt gelegentlich dazu, dass der Mann, der mit einer anderweitig verheirateten Frau ein Kind gezeugt hat, nicht der rechtliche Vater sind und mit ihrem Kind rechtlich nichts zu tun haben. Das elterliche Sorgerecht hat der Ehemann. Ein Gesetzesentwurf sichert den leiblichen zumindest das Umgangsrecht. „Auf dem richtigen Weg, aber noch nicht am Ziel“, so das Urteil des Frankfurter ‚Väteraufbruch für Kinder e. V.‘.

Die leiblichen, nicht rechtlichen Väter haben nach der derzeitigen Rechtslage keinerlei Rechte an ihrem Nachwuchs. Sie gelten als mit ihrem Kind nicht verwandt und haben bisher auch kein Umgangsrecht mit ihnen. Hiergegen hatte ein Vater erfolgreich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg geklagt, sodass die Bundesregierung nun die deutsche Gesetzeslage ändern und den bisher rechtlosen Vätern ein Umgangsrecht einräumen muss.

Der Frankfurter ‚Väteraufbruch für Kinder e.V.‘ begrüßt grundsätzlich den Gesetzesentwurf. Denn dieser berücksichtigt endlich die Rechte der Kinder auf Kenntnis ihrer Abstammung und stellt nicht – wie bisher der Fall – die Interessen der Mutter und des rechtlichen Vaters auf Ausgrenzung des leiblichen Vaters in den Vordergrund. Dennoch seien die Voraussetzungen für das Umgangsrecht zu hoch angesetzt. 

So müsse ein leiblicher, nicht rechtlicher Vater nachweisen, dass er „ein nachhaltiges Interesse an dem Kind gezeigt hat“. Doch wie soll er diese Voraussetzung erfüllen, wenn er konsequent von diesem fern gehalten wird? Reicht in-soweit das stetige Einfordern des Umgangsrechts?
„Diese Voraussetzung ist insbesondere bei neugeborenen Kindern überhaupt nicht zu erfüllen“, so der Bad Nauheimer Rechtsanwalt und Mitglied des Frankfurter ‚Väteraufbruch für Kinder e.V.‘ „Auch und gerade Neugeborene benötigen Kontakt zu beiden leiblichen Eltern. Doch kann ein Vater, der mit der Mutter nicht zusammen lebt, frühestens seit seiner Kenntnis der Geburt nachhaltiges Interesse am Kind zeigen, in dem er beispielsweise einen gerichtlichen Umgangsantrag einreicht. Mehr Möglichkeiten hat er naturgemäß nicht.“ 

Auch die Forderung, dass der Umgang dem Kindeswohl dienen müsse, sei eine zu hohe Hürde des Gesetzes. Denn nach den Erfahrungen aus den Umgangsstreitigkeiten rechtlicher Eltern, die sich getrennt haben, ist vorherzusehen, dass Kinder immer wieder bewusst in den Elternstreit hineinzogen werden. Dies führe regelmäßig dazu, dass die Familienjustiz den Umgang als dem Kindeswohl schädlich bewerte und der Umgang immer wieder ausgesetzt werde. Welche Folgen es für ein Kind in psychologischer Hinsicht habe, wenn ihm der Bezug zu seiner Herkunft verweigert wird, werde in den Gerichtsverfahren fast nie bedacht. Die Folgen spüre man schon heute in Form eines ständig wachsenden Bedarfs an Psychotherapie.

„Wenn der Gesetzgeber nicht nur Vorgaben aus Straßburg umsetzen, sondern dem Kindeswohl wirklich etwas Gutes tun will, dann sorgt er dafür, dass es nicht nur einen gesetzlichen Anspruch auf Umgang gibt, sondern dass dieser auch durchgesetzt werden kann, beispielsweise durch eine gesetzliche Verpflichtung sich streitender Eltern zur Durchführung einer Trennungs-Therapie und durch Aufnahme des Umgangsboykotts als Straftatbestand in das Strafgesetzbuch“, so Rechtsanwalt Marcus Gnau.