Berlin-Frankfurt-München. Der Väteraufbruch für Kinder e.V. (VAfK) begrüßt das Urteil des EGMR im Fall ‚Schneider vs. Deutschland’. Geklagt hatte ein Vater aus Fulda, der mit einer verheirateten Frau ein Kind gezeugt hatte. Der Vater hatte seine Vaterschaft bereits vor der Geburt seines Kindes im Jahre 2004 anerkannt und begehrte Umgang und Auskunft über das Wohlergehen seines Kindes. Da ihm beides von der Mutter verwehrt wurde zog der leibliche Vater vor Gericht. Die deutschen Familienrichter lehnten das Begehr des Vaters gesetzeskonform ab. Der EGMR rügte jedoch, dass die Familienrichter keine Abwägung getroffen hätten, ob das vom biologischen Vater geforderte „Umgangs- und Auskunftsrecht unter den besonderen Umständen des Falls im Kindeswohlinteresse läge oder ob die Interessen des Herrn Schneiders als denjenigen der rechtlichen Eltern übergeordnet angesehen werden müssten.“ Der EGMR sah in dieser Unterlassung eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte des leiblichen Vaters nach § 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Nach Auffassung des VAfK richtet sich dieses Urteil nicht nur an die deutsche Rechtsprechung, sondern auch an die Gesetzgebung. Rainer Sonnenberger, Bundesvorsitzender des VAfK: „Der Gesetzgeber muss dafür sorgen, dass leibliche Väter künftig schneller ihre Vaterschaft feststellen lassen können, um als soziale Väter ihre Kinder durch ihr Leben begleiten zu können.“
Der ‚Väteraufbruch für Kinder e.V.’ (VAfK) ist der älteste und mitgliederstärkste bundesweit vertretene Organisation für „Familien-, Väter- und Kinderrechte’ besonders bei Trennung und Scheidung. Der Verband umfasst inzwischen knapp 100 Kreisgruppen mit über 3.000 aktiven Mitgliedern.