Nicht mehr „Unbekannt verzogen“?

Neue Chancen bei der Suche nach ‚verschwundenen’ Trennungskindern? Nach neuem Melderecht wird die Mitwirkung von Vermietern bei der Anmeldung von Mietern wieder eingeführt, um Scheinanmeldungen und kriminelle Handlungen zu erschweren.

Berlin, 02.09.2011, BMI. Die Bundesregierung hat am 31.08. den vom BMI vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens beschlossen. Der Gesetzentwurf zielt auf verbesserte Informationsmöglichkeiten öffentlicher Stellen. Diese sollen länderübergreifend rund um die Uhr online auf die Meldedatenbestände zugreifen können.

Die Mitwirkung von Vermietern bei der Anmeldung von Mietern wird wieder eingeführt. Die bisherige Ab- und Anmeldepraxis ergab keine ausreichende Kontrolle: nun ist jeder Vermieter in der ‚Aufsichts- und Meldepflicht’ so dass bei der Zusammenführung der Ab- und Anmeldedaten in der Zentrale leicht falsche Anmeldungen und somit auch „kriminelle Handlungen“ leicht zu eruieren sind. Möglicherweise nachteilig: die Speicherfrist für Meldedaten nach Wegzug oder Tod der betroffenen Person wird auf das Minimum von fünf Jahren beschränkt. Erstaunlich: künftig sollen bei einfachen Melderegisterauskünften gewerbliche Auskünfte nur noch zweckgebunden erteilt werden. Für Auskünfte zu Zwecken des Adresshandels und der Werbung wird dann eine Einwilligung der betroffenen Person erforderlich sein.

Das Bundesmeldegesetz soll nach Einführung zu Einsparungen von Bürokratiekosten bei der Wirtschaft von rund 117 Millionen Euro jährlich führen. Der Abbau dieser Kosten ergibt sich insbesondere dadurch, dass Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen künftig keine gesonderten Verzeichnisse über ihre Patienten bzw. Bewohner mehr führen müssen und die Hotelmeldepflicht vereinfacht wird. Die Aufbewahrungsfrist für die Hotelmeldescheine beträgt künftig bundeseinheitlich ein Jahr. (KG)