Mit seinem heutigen Urteil hat das Bundesverfassungsgericht die Berechnung der Hartz-IV Sätze in Teilen als verfassungswidrig gekippt und dem Gesetzgeber eine Reform der Sozialgesetzgebung auferlegt. Künftig ist eine transparente und empirisch abgesicherte Berechnungsgrundlage zu schaffen, die auf den tatsächlichen Bedarf von Kindern und Eltern zur Sicherung ihres Existenzminimums abstellt. Insbesondere für Kinder und Eltern mit überdurchschnittlichem Bedarf sind zusätzliche Leistungsansprüche zu schaffen.
Der bundesweit aktive Väteraufbruch für Kinder e.V. (VAfK) begrüßt die Entscheidung des höchsten deutschen Gerichts als wegweisend. Nach Ansicht des VAfK sind nun vor allem die Umgangskosten von Kindern und Eltern, die getrennt voneinander leben müssen, bei der Reform zu berücksichtigen. Für das Grundrecht der Kinder auf eine gelebte Beziehung zu Vater und Mutter entstehen vor allem den umgangspflichtigen Eltern zusätzliche Aufwendungen, wie z.B. für Fahrten, Verpflegung und zusätzlichen Wohnraum.
Bei der Reform sollte der Gesetzgeber vorhandenes Konfliktpotential für Trennungsfami-lien entschärfen und neuen Streit vermeiden. So trägt bereits jetzt der erhöhte Leistungs-anspruch für Alleinerziehende (§21 SGB, Abs. 2) dazu bei, dass sie sich aus Angst vor finanziellen Einbußen einer gemeinsamen Kinderbetreuung mit dem anderen Elternteil verweigern. Auch die Aufteilung der Kindertagessätze je nach Betreuung durch Mutter oder Vater führt dazu, dass der Kampf ums Kind noch schärfer geführt wird. Eine Sozialgesetzgebung, die das Existenzminimum von Kindern sichern will, dadurch aber die existenzielle Bindung von Kindern an ein Elternteil gefährdet, ist ein Widerspruch in sich. Sofern beide Eltern Hartz IV-Empfänger sind, sollten deshalb gerade im Interesse der Kinder die Kindertagessätze an beide Eltern ausgezahlt werden.
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